Mietbedingungen
Hier finden Sie die aktuell veröffentlichten Bedingungen für die Vermietung beweglicher Sachen. Maßgeblich für den einzelnen Auftrag sind der konkrete Mietvertrag, der gebuchte Leistungsumfang und die dort einbezogenen Bedingungen.
Leseführung: Die Absätze sind entsprechend der Vertragsfassung nummeriert. Zeilenumbrüche aus dem PDF werden auf dieser Webseite nicht als zusätzliche Absätze interpretiert.
§ 1 Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
(1)Vermieterin ist die augite Rental & Services UG (haftungsbeschränkt), Am Pfeilshof 9 A, 22393 Hamburg. Sie vermietet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(2)Ein Teil der Mietgegenstände steht im Eigentum der augite Operational Assets GmbH und ist der Vermieterin zur Weitervermietung überlassen. Die Vermieterin ist zur Überlassung an den Mieter berechtigt. Der Mieter erwirbt kein Eigentum.
(3)Vermietet werden die im Vertragskopf bezeichneten beweglichen Sachen einschließlich des dort aufgeführten Zubehörs. Maßgeblich für Umfang und Zustand ist das Übergabeprotokoll.
(4)Es gelten diese Mietbedingungen. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nur wirksam, wenn die Vermieterin ihnen schriftlich zustimmt.
§ 2 Mietzeit, Verlängerung, verspätete Rückgabe
(1)Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe und endet mit der Rückgabe an die vereinbarte Rückgabestelle, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
(2)Eine Verlängerung ist vor Ablauf der Mietzeit zu vereinbaren. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit.
(3)Wird der Mietgegenstand verspätet zurückgegeben, wird für jeden angefangenen weiteren Tag der Tagestarif nach Preisliste berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(4)Nicht abgeholte Reservierungen werden nach 24 Stunden freigegeben.
§ 3 Miete, Nebenleistungen, Zahlung
(1)Die Miete richtet sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben, gegenüber Unternehmern Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)Lieferung, Abholung, Reinigung und übliche Pflege sind Nebenleistungen des Mietvertrags und werden als Position im Mietvertrag abgerechnet, nicht als eigenständiger Transport- oder Werkauftrag.
(3)Die Miete ist bei Übergabe fällig, soweit keine Rechnungsvereinbarung besteht. Bei Rechnungsvereinbarung gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug.
(4)Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 4 Kaution
(1)Die Vermieterin kann eine Kaution nach Preisliste verlangen. Sie ist eine Sicherheitsleistung und kein Entgelt.
(2)Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe unverzüglich freigegeben. Ein Einbehalt erfolgt nur mit dokumentiertem Befund: Fotos aus Ausgabe und Rücknahme, benannter Schadenort und Schadentyp sowie Kostenaufstellung.
(3)Geschäftskunden mit hinterlegter Rechnungsvereinbarung und mindestens einem beanstandungsfreien Auftrag zahlen keine Kaution.
§ 5 Übergabe, Einweisung, Berechtigung des Bedieners
(1)Der Mietgegenstand wird geprüft, vollständig und mit Betriebsanleitung übergeben. Zustand und Vollständigkeit werden im Übergabeprotokoll festgehalten und mit Fotos belegt.
(2)Bei einweisungspflichtigen Mietgegenständen erfolgt die Ausgabe erst nach dokumentierter Einweisung. Der Mieter bestätigt die Einweisung durch Unterschrift und gibt sie an jeden weiteren Bediener weiter.
(3)Das Mindestalter für die Bedienung einweisungspflichtiger Mietgegenstände beträgt 18 Jahre. Die Vermieterin darf Identität sowie erforderliche Fahrerlaubnis oder Qualifikation prüfen.
(4)Die Ausgabe unterbleibt, wenn ein Sperrkriterium erfüllt ist, die Einweisung verweigert wird, ein erforderlicher Nachweis fehlt oder Zugfahrzeug und Transportmittel erkennbar ungeeignet sind.
(5)Persönliche Schutzausrüstung ist nicht Bestandteil des Mietumfangs und wird vom Mieter gestellt. Welche Ausrüstung ein Mietgegenstand verlangt, steht auf Seite 1 seiner Kurzanleitung.
§ 6 Nutzung durch den Mieter
(1)Der Mietgegenstand darf nur bestimmungsgemäß, nach Betriebsanleitung und Kurzanleitung sowie durch eingewiesene Personen benutzt werden.
(2)Der Mieter beachtet die für den Einsatzort geltenden Vorschriften, insbesondere die Betriebszeiten nach der 32. BImSchV in Wohn-, Kur- und Klinikbereichen.
(3)Die Weitergabe an Dritte, die Untervermietung und die Verbringung ins Ausland sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
(4)Veränderungen am Mietgegenstand, das Entfernen oder Überbrücken von Schutzeinrichtungen sowie eigene Reparaturen sind untersagt. Beschädigte elektrische Leitungen führen zur sofortigen Außerbetriebnahme.
(5)Der Mieter sichert den Mietgegenstand gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung, insbesondere außerhalb der Arbeitszeit.
§ 7 Betriebsstoffe
(1)Der zulässige Betriebsstoff ist im Übergabeprotokoll und in der Kurzanleitung benannt und wird bei der Ausgabe ausdrücklich genannt.
(2)Betriebsstoff ist nicht Teil der Miete. Er kann bei der Buchung optional dazugebucht und nach Verbrauch abgerechnet werden, oder der Mieter stellt ihn selbst. Das gilt für jede Kraftstoffart gleichermaßen.
(3)Falschbetankung, Trockenlauf und der Einsatz unzulässiger Fördermedien sind Schadenfälle und gehen zu Lasten des Mieters.
(4)Der Mietgegenstand wird mit dem Betriebsstoffstand der Ausgabe zurückgegeben. Fehlmengen werden nach Preisliste mit Handlingpauschale berechnet.
§ 8 Störung, Schaden, Diebstahl, Meldepflichten
(1)Störungen, Schäden, Unfälle und Überlastereignisse sind unverzüglich zu melden, spätestens am folgenden Werktag, mit Auftragsnummer, Asset-Nummer, Einsatzort, Hergang und Fotos.
(2)Nach Unfall, Sturz, Aufprall oder Überlast ist der Mietgegenstand stillzusetzen und nicht weiter zu verwenden, auch wenn kein Schaden sichtbar ist.
(3)Bei Diebstahl erstattet der Mieter unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, Anzeige bei der Polizei und übermittelt der Vermieterin das Aktenzeichen.
(4)Der Mieter darf Instandsetzungen nicht selbst veranlassen. Kosten für nicht abgestimmte Fremdreparaturen werden nicht erstattet.
§ 9 Rückgabe und Rückgabezustand
(1)Der Mietgegenstand wird gereinigt, vollständig, entleert und mit allem Zubehör zurückgegeben. Wasserführende Geräte werden restlos entleert.
(2)Wird der Mietgegenstand ungereinigt zurückgegeben, berechnet die Vermieterin die Nachreinigung nach der Preisliste in Anlage 2: eine Pauschale je Mietgegenstand und darüber hinausgehenden Aufwand mit 55 Euro netto je Stunde, abgerechnet in angefangenen 15 Minuten.
(3)Fehlende Teile werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet. Der Rückgabezustand wird im Rücknahmeprotokoll festgehalten und mit Fotos belegt.
§ 10 Haftung des Mieters
(1)Der Mieter haftet für den Mietgegenstand von der Übergabe bis zur Rücknahme, insbesondere für Beschädigung, Verlust und Diebstahl, soweit er die Umstände zu vertreten hat.
(2)Bei Verlust oder Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert berechnet.
(3)Für die Dauer einer vom Mieter zu vertretenden Instandsetzung kann die Vermieterin den entgangenen Mietzins geltend machen, längstens für die nachgewiesene Ausfallzeit.
(4)Der Mieter stellt die Vermieterin von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Mietgegenstands entstehen.
§ 11 Haftung der Vermieterin
(1)Die Vermieterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3)Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB ist ausgeschlossen.
(4)Die Vermieterin schuldet die Überlassung eines geprüften und mangelfreien Mietgegenstands. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen; die Vermieterin darf nachbessern oder ein gleichwertiges Gerät stellen.
§ 12 Versicherung
(1)Der Mietgegenstand ist während der Mietzeit nicht über die Vermieterin für den Mieter versichert. Eine eigene Deckung des Mieters wird empfohlen.
(2)Eine Kaution ersetzt keinen Versicherungsschutz und begrenzt die Haftung des Mieters nicht.
§ 13 Datenschutz
(1)Die Vermieterin verarbeitet die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten, einschließlich der Fotos aus Ausgabe und Rücknahme, auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO.
(2)Schadenfotos werden bis zum Abschluss der Regulierung aufbewahrt, darüber hinaus so lange, wie ein laufendes oder angekündigtes Verfahren sie erfordert, längstens zwei Jahre. Für kaufmännische Unterlagen gelten die gesetzlichen Fristen.
(3)Ausweisdaten werden nur erhoben, soweit dies zur Identitätsprüfung erforderlich ist; eine Kopie wird nur angefertigt, wenn ein Nachweis gesetzlich verlangt ist.
§ 14 Kündigung und Herausgabe
(1)Die Vermieterin kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei erheblicher Vertragsverletzung, unbefugter Weitergabe, Zahlungsverzug oder erkennbar unsachgemäßer Nutzung.
(2)Nach Kündigung ist der Mietgegenstand unverzüglich herauszugeben. Die Vermieterin darf ihn nach vorheriger Ankündigung abholen; die Kosten trägt der Mieter, soweit er die Kündigung zu vertreten hat.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1)Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2)Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Hamburg.
(3)Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
